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Versteigerungs-/Verkaufsbedingungen (AGB)

Stand: 01.03.2021

1. Geltungsbereich

Diese Versteigerungs-/Verkaufsbedingungen finden Anwendung auf alle formulierten Angebote und angebahnten oder getätigten Verkäufe der Firma HUFNAGEL Industrieverwertungen + Auktionen, Inh. Markus Hufnagel, Am Eiswurmlager 7 in 01189 Dresden.

Der Käufer erklärt ausdrücklich, dass er in der Geschäftsverbindung neben diesen Versteigerungs-/Vertragsbedingungen keine weiteren eigenen Einkaufs- oder Geschäftsbedingungen geltend macht.

Durch Teilnahme an der Versteigerungs-/Verkaufsveranstaltung und/oder durch Abgabe eines Gebotes unterwirft sich der Teilnehmer und/oder Bieter diesen Versteigerungs-/Verkaufsbedingungen und erklärt ausdrücklich, die Versteigerungs-/Verkaufsbedingungen zu verstehen und uneingeschränkt zu akzeptieren.


2. Durchführung der Versteigerung/Vertragsabschluss

Der Aufenthalt auf dem Parkplatz, dem Freigelände, in den Besichtigungsräumlichkeiten und im Verkaufsraum geschieht auf eigene Gefahr. Das Rauchen ist untersagt. Das Inbetriebsetzen von Geräten und Maschinen ist nicht gestattet. Der Versteigerer/Verkäufer haftet nicht für Körper-, Sach- und Vermögensschäden, die aus leichter Fahrlässigkeit oder Versehen entstehen. Der Versteigerer/Verkäufer haftet, aus welchem Rechtsgrund aus immer, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, wobei die Haftung auf die Höhe der tatsächlich durch eine Haftpflichtversicherung des Versteigerers/Verkäufers geleistete Entschädigung begrenzt ist.

Der Versteigerer/Verkäufer ist berechtigt, Positionen zusammen zulegen, zu trennen, außerhalb der Reihenfolge zu verkaufen oder zurückzuziehen. Die Höhe der Mindestgebote und die Bietschritte bestimmt der Versteigerer/Verkäufer nach seinem Ermessen für die gesamte Veranstaltung oder für einzelne Positionen. Bei Geboten handelt es sich um Nettopreise zzgl. Aufgeld/Honorar/Provision und gesetzlicher Umsatzsteuer.

Der Zuschlag an den Meistbietenden wird bei einer Versteigerung nach dreimaliger Wiederholung des Höchstgebotes erteilt. Nach dem Zuschlag hat der Käufer seinen Namen oder die zugeteilte Bieternummer anzugeben. Jedes Gebot kann ohne Angabe von Gründen zurückgewiesen, der Zuschlag ohne Angabe von Gründen verweigert oder unter Vorbehalt erteilt werden. Der Meistbietende ist hingegen an sein Gebot gebunden. Geben mehrere Personen ein gleichwertiges Gebot ab, und bleibt die Aufforderung des Versteigerers/Verkäufers zur Abgabe eines höheren Gebotes erfolglos, so erteilt der Versteigerer/Verkäufer den Zuschlag nach eigenem Ermessen. Mit dem Zuschlag kommt ein Kaufvertrag, gegebenenfalls unter Vorbehalt, zustande. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und Zahlung des Kaufpreises an den Versteigerer/Verkäufer. Ein Bieter, der im Auftrag eines Dritten kauft, haftet neben diesem ebenfalls als Selbstschuldner. Die Beauftragung muss durch Vorlage einer Vollmacht im Original nachgewiesen werden. Bieter müssen sich durch Personaldokumente (Personalausweis, Reisepass) ausweisen können.

Die Versteigerung/der Verkauf erfolgt in eigenem Namen, aber für fremde Rechnung, in fremdem Namen und für fremde Rechnung oder in eigenem Namen und für eigene Rechnung. Dies ist aus dem Angebot, der Art der Veranstaltung bzw. der Rechnung ersichtlich. Der Versteigerer/Verkäufer ist berechtigt, Kaufgelder und Nebenleistungen einzuziehen und einzuklagen.


3. Aufgeld/Honorar/Provision

Das vom Käufer an den Versteigerer/Verkäufer neben dem Kaufpreis zu zahlende Aufgeld/Honorar/Provision beträgt 18 % des Höchstgebots. Auf den Gesamtpreis wird die zum Rechnungszeitpunkt gültige gesetzliche Umsatzsteuer erhoben. Das Aufgeld/Honorar/Provision ist mit Zuschlag bzw. Unterschrift des Kaufvertrages verdient. Dies gilt insbesondere auch bei Rückabwicklung und Nichterfüllung des Vertrages.


4. Preise, Zahlungen

Der Kaufpreis, das Aufgeld/Honorar/Provision sowie gegebenenfalls vereinbarte Nebenleistungen und die gesetzliche Umsatzsteuer sind sofort zur Zahlung fällig. Die ausgestellten Rechnungen werden unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und eventuellen Berichtigungen erteilt. Irrtum bleibt ausdrücklich vorbehalten. Zahlungen sind zu leisten durch Überweisung auf das Konto des Versteigerers/Verkäufers, einen unwiderruflich zur Gutschrift bankbestätigten Verrechnungsscheck, mittels LZB-Scheck oder per Barzahlung im gesetzlichen Rahmen.

Die Herausgabe der Kaufgegenstände erfolgt erst nach unwiderruflich erfolgtem Eingang aller Forderungen gegen den Käufer beim Versteigerer/Verkäufer. Gehen die Forderungen nicht vollständig und/oder rechtzeitig beim Versteigerer/Verkäufer ein oder werden die Kaufgegenstände nicht innerhalb der festgesetzten Zeit abgeholt, erlöschen alle Rechte des Käufers aus dem Vertrag. Bei nicht fristgerechter Zahlung ist der Versteigerer/Verkäufer berechtigt, die Kaufgegenstände ohne Fristsetzung in Besitz zu nehmen, erneut zu versteigern bzw. freihändig zu verkaufen. Der erste Käufer haftet für einen Mindererlös. Auf einen Mehrerlös hat der erste Käufer keinen Anspruch.

Für den Fall, dass der Kaufpreis nebst Aufgeld/Honorar/Provision sowie gegebenenfalls vereinbarte Nebenleistungen und gesetzliche Umsatzsteuer nicht vollständig und/oder fristgerecht gezahlt werden, gilt als vereinbart, dass der erste Käufer ohne weitere Mahnung in Verzug gerät. Gemäß § 288 BGB trägt der Zahlungsschuldner neben dem Verzugsschaden auch die gesetzlichen Verzugszinsen auf den Forderungsbetrag für den Verzugszeitraum. Eine Verrechnung des Forderungsbetrages mit eventuellen Forderungen aus möglicher früherer Geschäfts- oder sonstiger Beziehung des Käufers mit dem Versteigerer/Verkäufer oder dessen Auftraggeber bzw. dem Insolvenzschuldner ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Für den Fall, dass sich die Kaufgegenstände zum Zeitpunkt des Vertragsrücktritts in den Räumlichkeiten des ersten Käufers befinden, wird dem Versteigerer/Verkäufer bereits mit Vertragsschluss ein uneingeschränktes Zutrittsrecht gewährt, das über den Vertragsrücktritt hinaus gültig bleibt. In diesem Fall ist dem Versteigerer/Verkäufer gestattet, die Kaufgegenstände bis zur Weiterveräußerung kostenfrei und unbefristet in betriebsbereitem Zustand in den Räumlichkeiten des ersten Käufers zu belassen. Das Aufrechterhalten der Betriebsbereitschaft gewährt der erste Käufer ohne Anspruch auf Ersatz der Kosten. Für den durch Nichterfüllung des ersten Käufers eintretenden Schaden steht in jedem Fall der erste Käufer ein.


5. Gewährleistungsausschluss

Die Kaufgegenstände werden in aktuellen Zustand versteigert/verkauft. Dieser Zustand, auch wenn die Kaufgegenstände über Schäden verfügen, wird übereinstimmend als vertragsgemäß vereinbart. Jegliche Ansprüche des Käufers gegen den Versteigerer/Verkäufer wegen Abweichungen hiervon werden ausdrücklich ausgeschlossen.

Die Vertragsgegenstände haben zumeist einen gebrauchten Zustand. Es werden keine besonderen Eigenschaften zugesichert, insbesondere Angaben hinsichtlich sichtbarer und verborgener Mängel, Vorschäden, Betriebssicherheit und Zulässigkeit, Maße, Gewichte, Betriebsstoffverbrauch, Baujahr, Verwendbarkeit, Qualität, Menge, Maßhaltigkeit, sowie über Dauer und Maß der Benutzung etc. sind nur als annähernd zu betrachten und erfolgten auf Grundlage der dem Versteigerer/Verkäufer zur Kenntnis gelangten Umstände, die er jedoch nicht überprüft hat und für die der Versteigerer/Verkäufer nicht einsteht.

Die Kaufgegenstände werden unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Pflichten des Versteigerers/Verkäufers beruhen sowie bei der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit Ansprüche aus Sachmängelhaftung gegen Dritte bestehen, werden sie an den Käufer abgetreten.

Katalogangaben, textliche Beschreibungen und fotografische Abbildungen sind keine zugesicherten Eigenschaften und sind unverbindlich. Eine Haftung für Werbeaussagen des Herstellers wird ausgeschlossen. Auf Fotos und Abbildungen dargestellte Dekoration, Werkzeuge und Zubehör sind nicht Bestandteil des Kaufgegenstandes, sofern nicht ausdrücklich genannt. Eine vorherige Besichtigung der Kaufgegenstände wird dem Käufer dringend empfohlen. Verzichtet der Käufer auf eine vorherige Besichtigung, so übernimmt er alleinig das daraus resultierende Risiko.

Der Versteigerer/Verkäufer steht nicht für Warenzeichen-, Namens- oder Markenrechte und keine Lizenzen, Konzessionen oder Genehmigungen ein, die eventuell zum Betrieb der Kaufgegenstände notwendig sind. Warenzeichen-, Namens- oder Markenrechte, Lizenzen, Konzessionen und Genehmigungen sind nicht Gegenstand des Vertrages. Die Weiterverwendung derartiger Rechte wird durch den Versteigerer/Verkäufer nicht toleriert.


6. Haftungsbegrenzung

Die Haftung des Versteigerers/Verkäufers kann im Sinne des § 445 BGB Bürgerliches Gesetzbuch wegen der Verwertung von Pfandgut ausgeschlossen werden.


7. Pflichten des Käufers

Der Käufer ist verpflichtet, eventuell notwendige amtliche oder sonstige Ummeldungen unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Werktagen vorzunehmen. Darüber hinaus hat der Käufer sämtliche Beschriftungen und Logos auf den Kaufgegenständen, die auf den ehemaligen Besitzer/Eigentümer hinweisen, innerhalb von 3 Kalendertagen, auf jeden Fall jedoch vor der ersten Nutzung zu entfernen. Bei Nichterfüllung haftet der Käufer für einen eintretenden Vermögensschaden.

Es werden keine Daten aus dem Geschäftsbetrieb der Schuldnerin verkauft. Dies gilt für Papier- und auch für sämtliche elektronischen Dokumente/Daten, Buchhaltungs- und Firmendaten, Kundendaten, Konstruktions- und Fertigungsdaten, Kundenstamm und sämtliche aus den Daten der Schuldnerin gewonnenen Statistiken und Auswertungen etc. Auf elektronischen Datenträgern der Kaufgegenstände gespeicherte Daten sind nicht Bestandteil des Kaufgegenstandes und sind vom Käufer sofort nach der Übernahme unwiederbringlich zu löschen. Der Käufer ist nicht autorisiert, Daten oder irgendeinen Teil davon zu lesen, zu drucken, zu behalten, zu kopieren oder weiterzugeben.

Sämtliche geschäftlichen und technischen Informationen sowie persönliche Daten, die dem Käufer im Zusammenhang mit dem Vertrag bekannt werden, sind streng vertraulich zu behandeln und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.


8. Eigentumsvorbehalt

Die Kaufgegenstände werden unter einfachem, erweitertem und verlängertem Eigentumsvorbehalt verkauft.

Einfacher Eigentumsvorbehalt: Das Eigentum wird erst nach vollständiger Zahlung des Forderungsbetrages aus dem Geschäftsvorgang übertragen.

Erweiterter Eigentumsvorbehalt: Das Eigentum wird erst nach Ausgleich aller sonstigen Forderungen des Versteigerers/Verkäufers bzw. des Auftraggebers gegen den Käufer auch aus anderen Geschäftsvorgängen übertragen.

Verlängerter Eigentumsvorbehalt: Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verbunden, vermischt oder verarbeitet, erwirbt der Käufer nicht das Eigentum an der neuen Sache. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit nicht dem Verkäufer gehörenden Sachen erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Forderungsbetrages zum Gesamtwert. Der Käufer tritt bereits jetzt alle Forderungen gegen Dritte aus der neuen Sache - im Inland einschließlich der Umsatzsteuer - in Höhe des Forderungsbetrages des Versteigerer/Verkäufer an diesen ab.

Weitere Voraussetzung für den Eigentumsübergang ist die Vorlage der ordnungsgemäßen Ausfuhrnachweise, erforderlichenfalls auch erst nach Prüfung durch die Zoll- und Steuerbehörden.

Die Weiterveräußerung oder Verpfändung der Kaufgegenstände ist bis zum Eigentumsübergang ausdrücklich untersagt. Für den Fall, dass der Käufer den Gegenstand dennoch weiter veräußert, tritt er bereits jetzt alle Forderungen gegen Dritte aus dem Verkauf - im Inland einschließlich der Umsatzsteuer - in Höhe des Forderungsbetrages des Versteigerers/Verkäufers an diesen ab.

Eventuell vereinbarte Nebenleistungen und vom Versteigerer/Verkäufer vereinbarungsgemäß verauslagte Kosten gehen, soweit nichts anderes geregelt ist, zu Lasten des Käufers.


9. Gefahrenübergang

Mit dem Zuschlag bzw. freihändigem Vertragsabschluss trägt alleinig der Käufer das Risiko der Verschlechterung, des Unterganges und des Totalverlustes des Kaufgegenstandes aus technischen oder sonstigen Gründen. Der Versteigerer/Verkäufer haftet nach dem Zuschlag bzw. freihändigem Verkauf nicht für die Kaufgegenstände, da der Gefahrenübergang mit dem Zuschlag erfolgt.


10. Abholung und Übergabe

Die Übernahme erfolgt ab Fundament oder jetzigem Standort des Kaufgegenstandes, undemontiert und unverladen, zu den festgelegten Zeiten. Der Käufer übernimmt die besenreine und betriebssichere Beräumung des Standplatzes sowie der benutzten Verkehrswege, die Wiederherstellung von zum Abtransport notwendigen baulichen Veränderungen und Gebäudeschäden, die Kosten der Demontage und Sicherheitsmaßnahmen, das Risiko von Demontageschäden am Kaufgegenstand, die Verladung und des Transportes, sowie alle daraus entstehenden Verpflichtungen zu seinen Lasten. Die Organisation aller notwendigen Dinge obliegt dem Käufer. Der Versteigerer/Verkäufer behält sich das Recht vor, Objekte, deren Demontage Schäden an Immobilien und/oder dem Eigentum Dritter verursachen können, mit einer Kaution zu belegen.

Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Versteigerer/Verkäufer den Herausgabeanspruch an den Käufer abtritt. Der Käufer erklärt ausdrücklich, dass er die Abtretung annimmt.


11. Außenwirtschaftsrechtliche Beschränkungen, Exportkontrolle

Käufer aus dem Ausland müssen die gesetzliche Umsatzsteuer als Kaution hinterlegen.

Ausländer aus EU-Ländern müssen als Voraussetzung des umsatzsteuerfreien Einkaufs einen amtlich beglaubigten und nachprüfbaren USt-IdNr.-Nachweis führen, eine Vertretungsvollmacht für den Steuerschuldner und ein amtliches Ausweisdokument nachweisen, eine Erklärung über die gewerbliche Verwendung des Kaufgegenstandes abgeben und nach erfolgter Einfuhr in das übrige Gemeinschaftsgebiet zwingend eine Gelangensbestätigung vorlegen. Die Rückerstattung der als Kaution hinterlegten gesetzlichen Umsatzsteuer erfolgt nach Prüfung sämtlicher nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht verlangten Dokumente und Nachweise.

Käufern aus Drittländern wird die als Kaution hinterlegte gesetzliche Umsatzsteuer nach Rückgabe der ordnungsgemäß abgestempelten Original-Ausfuhrnachweise und deren Prüfung, gegebenenfalls erst nach Prüfung durch die Zoll- und/oder Steuerbehörden erstattet. Im Zweifelsfall muss der Käufer die Rückerstattung der gezahlten gesetzlichen Umsatzsteuer im Wege des Vergütungsverfahrens bei den Steuerbehörden betreiben. Der Käufer übernimmt die Ausfertigung der Zoll- und Ausfuhrpapiere und die Haftung für deren Richtigkeit. Der Käufer stellt weiterhin den Versteigerer/Verkäufer frei von jeglichen Folgen aus fehlerhaften oder nicht vorgelegten Ausfuhrpapieren, insbesondere stellt der Käufer den Versteigerer/Verkäufer frei von eventuell daraus resultierenden Umsatzsteuerforderungen. Für den Fall, dass der Versteigerer/Verkäufer die Ausfertigung der Zoll- und Ausfuhrpapiere übernimmt, wird eine individuell festzulegende Gebühr je Formularsatz zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer fällig.

Gesetzliche Umsatzsteuer, die auf das Aufgeld/Honorar/Provision erhoben wird, ist generell nicht rückerstattungsfähig.


12. Datenschutzhinweise

Mit der Teilnahme an der Versteigerungs-/Verkaufsveranstaltung und/oder durch Abgabe eines Gebotes stimmen Sie den Datenschutzrichtlinien des Versteigerers/Verkäufers ausdrücklich zu.

Der Versteigerer/Verkäufer hat das Recht, während der Verkaufsveranstaltung Bild-, Film- und Tonaufnahmen anzufertigen, an denen dieser die alleinigen Verwertungsrechte hat. Der Teilnehmer der Veranstaltung tritt alle Rechte an den Aufnahmen an den Versteigerer/Verkäufer ab. Bild-, Film- und Tonaufnahmen durch die Teilnehmer der Veranstaltungen sind nicht gestattet.

Der Geschäftsvorgang hat die Speicherung personenbezogener Daten notwendig gemacht. Es werden alle Informationen erhoben, die für die Bearbeitung der Anfrage bzw. die Erfüllung eines Vertrages notwendig sind. Die erhobenen personenbezogenen Daten werden bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht gespeichert und danach gelöscht. Dies gilt ausnahmsweise nicht, wenn aufgrund von steuer- oder handelsrechtlichen Aufbewahrungspflichten eine Pflicht zur längerfristigen Speicherung besteht oder dieser zugestimmt wurde. Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten an Dritte findet grundsätzlich nicht statt. Ausnahmen hiervon gelten nur, soweit dies für die Abwicklung des Geschäftsvorgangs erforderlich ist oder Daten von Behörden angefordert werden. Ergänzende Datenschutzhinweise sind online unter www.auctionsale.de/datenschutz.php verfügbar.


13. Gerichtsstand

Als Erfüllungsort und Gerichtsstand gilt Dresden als Sitz des Versteigerers/Verkäufers vereinbart. Der Versteigerer/Verkäufer ist aber auch berechtigt, den Kunden an seinem Sitz zu verklagen. Alle Verträge werden ausschließlich nach deutschem Recht geschlossen.


14. Salvatorische Klausel

Änderungen zu einem Vertrag und seinen Bedingungen bedürfen als unverzichtbarer Wirksamkeitsvoraussetzung der Schriftform. Falls einzelne Bestimmungen eines Vertrages bzw. dieser Versteigerungs-/Verkaufsbedingungen unwirksam sind oder werden bzw. Lücken enthalten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht. Entstehende Lücken sind nach dem Sinngehalt eines Vertrages durch Ergänzungen so zu schließen, als hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht.

 

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